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Leistungen

Leistung

Soweit nach der Zivilprozessordnung Anträge und Erklärungen in Gerichtsverfahren zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, nimmt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Ihre Anträge und Erklärungen entgegen.

In Zivilprozessen sind in den hierfür vorgesehenen Fällen Erklärungen der Parteien nicht zwingend schriftlich bei Gericht einzureichen, sondern können auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Hierzu gehören beispielsweise die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen in Verfahren vor den Amtsgerichten sowie im Allgemeinen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsantragstelle des für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gerichts. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragstelle jedes anderen - für Sie günstig gelegenen - Amtsgerichts zu wenden. Die angegangene Rechtsantragstelle übersendet das Protokoll dann unverzüglich an das Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Für eine Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht maßgebend.

Für die Protokollierung Ihres Antrags oder Ihrer Erklärung bei der Rechtsantragstelle werden keine Gerichtskosten erhoben.

  • § 129a Zivilprozessordnung (ZPO)
  • § 496 Zivilprozessordnung (ZPO)

Amtsgericht Schwabach

AdresseAmtsgericht Schwabach
Weißenburger Str. 8
91126 Schwabach
+49 9122 1807-0+49 9122 1807-0
+49 9122 1807-199+49 9122 1807-199

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)