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Leistungen

Leistung

Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.

Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.

Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.

  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt. 
  • Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
  • Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
     

Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.

  • Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
  • Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
  • Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.

Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.

Es fallen keine Kosten an.

2 bis 4 Wochen

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
  • Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
  • Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Formloser Antrag

  • § 22 Nummer 5 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG)
  • § 92a Absatz 2 Satz 6 Einkommenssteuergesetz (EstG)
  • § 92b Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG)

Deutsche Rentenversicherung Bund

AdresseDeutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
+49 30 865-0+49 30 865-0
+49 30 865-27240+49 30 865-27240

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)