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Leistungen

Leistung

Melden Sie Nicht-Unionswaren zum Verfahren der Endverwendung an, können Sie ermäßigte Zollsätze in Anspruch nehmen.

Nicht-Unionswaren sind Waren aus Ländern außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, die zum Beispiel 

  • in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden oder
  • in ein europäisches Zollverfahren überführt worden sind, in dem keine Abgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen beachtet werden müssen (Beispiele für solche Zollverfahren sind das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung) oder
  • dadurch gewonnen wurden, dass Unions- und Nicht-Unionswaren gemeinsam bearbeitet oder verarbeitet werden (Beispiel: Automobile, deren Bestandteile sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zollgebiets der EU gewonnen oder hergestellt worden sind).

Für diese Nicht-Unionswaren können Sie vergünstigte Einfuhrabgaben geltend machen, wenn die Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) verknüpft sind. Das können zum Beispiel Waren sein, die 

  • für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen,
  • für Bohr- oder Förderplattformen, 
  • für die zivile Luftfahrt oder
  • für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen

bestimmt sind.

Um eine solche zolltarifliche Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung, die Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen müssen.
Die Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden. Wird Ihr Antrag bewilligt, muss die Bewilligung nach spätestens 5 Jahren erneuert werden. 
 

Damit Sie die zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung in Anspruch nehmen können, müssen Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen 

  • im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein; 
  •  die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten. 

Zu diesem Zweck wird überprüft, 

  • dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt
  • Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen. 
  • Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
  • dass Sie nachweislich über ein funktionierendes, belastbares Kontrollsystem für Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen verfügen, das heißt
  •  Sie müssen belegen, dass Sie Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen systematisch führen und dem Zoll entsprechende Kontrollen ermöglichen.
  • dass Sie die nötigen praktischen oder beruflichen Qualifikationen besitzen;
  • eine Sicherheit für Einfuhrabgaben leisten, die möglicherweise entstehen könnten. 

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und es möglich ist, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der nicht außer Verhältnis zu Ihrem wirtschaftlichen Bedürfnis steht, wird die Bewilligung unter der Bedingung erteilt, dass Sie als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber

  • die Waren zu den vorgeschriebenen Zwecken verwenden, oder
  • die Verpflichtung zu den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen auf eine andere Person übertragen.
     

Die Bewilligung der der Endverwendung müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort den Antrag auf Bewilligung einer Endverwendung (Formular 0287) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
  •  Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis III und V aus. 
  • Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht einreichen.
  • Drucken Sie den vollständig ausgefüllten Antrag und Fragebogen aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie das Formular in dreifacher Ausfertigung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
  • Das Hauptzollamt übersendet Ihnen die Bewilligung der Endverwendung in schriftlicher Form. Sofern beabsichtigt ist, den Antrag abzulehnen, erhalten Sie vorher, im Rahmen eines rechtlichen Gehörs, die Gelegenheit zur Stellungnahme. 
  • In die Bewilligung nimmt das Hauptzollamt bestimmte Auflagen, Bedingungen und Hinweise auf, die Sie bei der Abwicklung des Verfahrens der Endverwendung beachten müssen, darunter die Geltungsdauer, die Übertragung von Rechten und Pflichten sowie Informationspflichten.
  • Die Bewilligung wird in der Regel an dem Tag wirksam, an dem sie Ihnen zugestellt wird.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Es gibt keine Fristen.

Es fallen keine Kosten an.

Über Ihren Antrag wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dessen Annahme entschieden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen (Teil I bis III und Teil V) 
    • Zusatzblatt nationale Angaben

    Für den Antrag und die spätere Bewilligung benötigen Sie darüber hinaus eine EORI-Nummer (Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte). Die EORI-Nummer wird auf Antrag von der Generalzolldirektion -Dienstort Dresden- Stammdatenmanagement vergeben und kann über das Bürger- und Geschäftskundenportal beantragt werden.
    Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
     

  • Artikel 210 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 211, 214, 215, 218, 219 und Artikel 254 Zollkodex der Europäischen Union

Generalzolldirektion Zentraldirektion II - Haushalt, IT und Service-Center

AdresseGeneralzolldirektion Zentraldirektion II - Haushalt, IT und Service-Center
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
+49 228 303-0+49 228 303-0

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)