Leistungen: ChangeMe

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Georgensgmünd
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Logo der Gemeinde Georgensgmünd
Ladestation für Elektrofahrzeuge
Rathaus
Luftbild Ortsteil Mauk und Obermauk
Leistungen

Leistung

Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen können bei Vorliegen einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung Nachteilsausgleich und Notenschutz beantragen.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei der Leistungsfeststellung in die Lage versetzen, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch den Ausgleich ihrer Beeinträchtigung darstellen zu können. Zu beachten ist, dass ein Nachteilsausgleich an Beruflichen Schulen nicht gewährt werden kann, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder ein bestimmte Ausbildung steht. Typische Formen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Arbeitszeitverlängerungen oder die Zulassung spezieller Arbeitsmittel. Eine Schülerin oder ein Schüler, der oder dem Nachteilsausgleich gewährt wird, hat die wesentlichen Leistungsanforderungen, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen ergeben, zu erfüllen (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 33 BaySchO). Ein gewährter Nachteilsausgleich, der stets der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers Rechnung tragen muss, wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Beim Notenschutz hingegen wird auf die Bewertung einer Leistung verzichtet (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO). Der Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Eine Note, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält daher nicht mehr die Aussage, dass die Schülerin bzw. der Schüler die der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen erfüllt. Gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG i.V.m.§ 36 Abs. 7 BaySchO sind Art und Umfang des Notenschutzes deshalb durch eine Bemerkung ins Zeugnis aufzunehmen. Bei Maßnahmen des Notenschutzes nach § 34 muss daher eine Zeugnisbemerkung aufgenommen werden.

Nachteilsausgleich und Notenschutz werden nur auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler gewährt.

Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schuleiterinnen und Schulleiter der jeweiligen Schule. In den übrigen Fällen ist für die beruflichen Schulen (ausgenommen die beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) die jeweilige örtliche Bezirksregierung zuständig, für die beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) der jeweils örtliche Ministerialbeauftragte für die Beruflichen Oberschulen (§ 35 Abs. 2 BaySchO).

Der schriftliche Antrag in Verbindung mit einem fachärztlichen Zeugnis über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler muss über die Schulleitung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gilt: Der Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung kann erfolgen

  • durch die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme oder
  • durch ein fachärztliches Zeugnis, das durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine andere entsprechend aus- und weitergebildete Fachkraft erstellt worden ist; hier ist ergänzend die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.

Bei Bedarf kann die Behörde weitere Stellungnahmen anfordern (beispielsweise des Schulpsychologen, des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, der Beratungslehrkraft) welche eine Einschätzung zu Art und Umfang des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes abgeben können.

Die einschlägigen Regelungen sind Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff BaySchO zu entnehmen. Für Nachfragen stehen die Schulen und ggf. die o.g. Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierung bzw. der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschulen) zur Verfügung.

 

  • Fachärztliches Gutachten über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung

    (die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Allgemeinmedizin genügt nicht)
    Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

  • Ggf. weitere Stellungnahmen(beispielsweise des Schulpsychologen, des Mobilen Sonderpädagogischer Dienstes, der Beratungslehrkraft)
  • Anstelle eines Gutachtens sind auch folgende Unterlagen ausreichend, wenn hieraus auch Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen:
    • Schwerbehindertenausweis einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide
    • Bescheid der Eingliederungshilfe
    • förderdiagnostischer Bericht oder ein sonderpädagogisches Gutachten
  • Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gilt: Der Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung kann erfolgen
    • durch die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme oder
    • durch ein fachärztliches Zeugnis; hier ist ergänzend die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.

  • Art. 52 Abs. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • § 33 ff. Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung - BaySchO)

Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern

AdresseMinisterialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern
Drausnickstr. 1c
91052 Erlangen
+49 9131 506708-0+49 9131 506708-0
+49 9131 506708-29+49 9131 506708-29

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)