Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015
icon.crdate29.10.2015
Zum 01. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015
Zum 01. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen:
„Wohnungsgeberbestätigung“
Ab dem 01.November 2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der sog. „Wohnungsgeber“ den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die „Bestätigung des Wohnungsgebers“ als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können im Internet-Auftritt der Gemeinde Georgensgmünd unter www.georgensgmuend.de abgerufen werden oder liegen im Einwohnermelde- und Passamt im Zimmer Nr. 12 o. 13 zur Abholung bereit.
Meldepflicht
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung
im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus
ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutsch-
lands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur
bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche
vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist
vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei Fragen zum Bundesmeldegesetz steht das Einwohnermeldeamt der Gemeinde
Georgensgmünd gerne unter 09172 703-17 oder 09172 703-19 zur Verfügung.PDF Wohnungsgeberbescheinigung herunterladen (PDF-Dokument, 84,82 KB)
„Wohnungsgeberbestätigung“
Ab dem 01.November 2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der sog. „Wohnungsgeber“ den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die „Bestätigung des Wohnungsgebers“ als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können im Internet-Auftritt der Gemeinde Georgensgmünd unter www.georgensgmuend.de abgerufen werden oder liegen im Einwohnermelde- und Passamt im Zimmer Nr. 12 o. 13 zur Abholung bereit.
Meldepflicht
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung
im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus
ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutsch-
lands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur
bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche
vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist
vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei Fragen zum Bundesmeldegesetz steht das Einwohnermeldeamt der Gemeinde
Georgensgmünd gerne unter 09172 703-17 oder 09172 703-19 zur Verfügung.PDF Wohnungsgeberbescheinigung herunterladen (PDF-Dokument, 84,82 KB)